Rechtsprechung
   OLG Hamm, 21.05.2019 - III-1 Ws 313/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,45112
OLG Hamm, 21.05.2019 - III-1 Ws 313/19 (https://dejure.org/2019,45112)
OLG Hamm, Entscheidung vom 21.05.2019 - III-1 Ws 313/19 (https://dejure.org/2019,45112)
OLG Hamm, Entscheidung vom 21. Mai 2019 - III-1 Ws 313/19 (https://dejure.org/2019,45112)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2019,45112) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Strafvollstreckung: Vollstreckungsverjährung der Führungsaufsicht; gerichtliche Entscheidung gemäß § 458 Abs. 1 StPO

  • rechtsportal.de

    StGB § 68c Abs. 1 S. 2
    Ausschließliche Antragsbefugnis des Verurteilten bei Zweifeln an Strafvollstreckung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • LG Dortmund - 64 StVK 469/14
  • OLG Hamm, 21.05.2019 - III-1 Ws 313/19
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Jena, 09.06.2015 - 1 Ws 203/15

    Verjährung der kraft Gesetzes eintretenden (befristeten) Führungsaufsicht

    Auszug aus OLG Hamm, 21.05.2019 - 1 Ws 313/19
    Eine diesbezügliche Entscheidung des Gerichts gemäß der §§ 458 Abs. 1, 463 Abs. 1 StPO ist in zulässiger Weise nicht von der Staatsanwaltschaft, sondern allein durch diesbezügliche Einwendungen des Verurteilten herbeizuführen (vgl. OLG Jena, Beschluss vom 09.06.2015 - 1 Ws 203/15 - OLG Düsseldorf, Beschluss vom 05.11.1996 - 3 Ws 637/96 -, jew. zit. n. juris).

    Sie ist auch begründet und führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, schon da es für den Ausspruch der Strafvollstreckungskammer über die Feststellung des (Nicht-)Eintritts der Vollstreckungsverjährung der Führungsaufsicht an einer gesetzlichen Grundlage fehlt, sondern über diese Frage vorliegend die Staatsanwaltschaft Dortmund als zuständige Vollstreckungsbehörde selbst zu befinden hat (vgl. hierzu und zum Folgenden OLG Jena, Beschluss vom 09.06.2015 - 1 Ws 203/15 - OLG Düsseldorf, Beschluss vom 05.11.1996 - 3 Ws 637/96 -, jew. zit. n. juris).

  • OLG Düsseldorf, 05.11.1996 - 3 Ws 637/96
    Auszug aus OLG Hamm, 21.05.2019 - 1 Ws 313/19
    Eine diesbezügliche Entscheidung des Gerichts gemäß der §§ 458 Abs. 1, 463 Abs. 1 StPO ist in zulässiger Weise nicht von der Staatsanwaltschaft, sondern allein durch diesbezügliche Einwendungen des Verurteilten herbeizuführen (vgl. OLG Jena, Beschluss vom 09.06.2015 - 1 Ws 203/15 - OLG Düsseldorf, Beschluss vom 05.11.1996 - 3 Ws 637/96 -, jew. zit. n. juris).

    Sie ist auch begründet und führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, schon da es für den Ausspruch der Strafvollstreckungskammer über die Feststellung des (Nicht-)Eintritts der Vollstreckungsverjährung der Führungsaufsicht an einer gesetzlichen Grundlage fehlt, sondern über diese Frage vorliegend die Staatsanwaltschaft Dortmund als zuständige Vollstreckungsbehörde selbst zu befinden hat (vgl. hierzu und zum Folgenden OLG Jena, Beschluss vom 09.06.2015 - 1 Ws 203/15 - OLG Düsseldorf, Beschluss vom 05.11.1996 - 3 Ws 637/96 -, jew. zit. n. juris).

  • LG Bamberg, 26.04.2011 - 1 StVK 285/03

    Vollstreckungsverjährung der Führungsaufsicht

    Auszug aus OLG Hamm, 21.05.2019 - 1 Ws 313/19
    Es besteht auch keine Veranlassung, in vorrangiger bzw. entsprechender Anwendung des § 68c Abs. 4 S. 2 StGB bei der Bestimmung der Verjährungsfrist die Zeit außer Ansatz zu lassen, in welcher der Betroffene - vorliegend zumindest seit dem 17.08.2011 - flüchtig ist bzw. sich verborgen hält (vgl. LG Bamberg, Beschluss vom 26.04.2011 - 1 StVK 285/03 - LG Erfurt, Beschluss vom 14.01.2015 - xxx -, jew. zit. n. juris; Bosch in: Schönke/Schröder, a.a.O., § 79a Rn. 8; Fischer, a.a.O., § 79a Rn. 5; Mainz, NStZ 1989, 61).
  • OLG Rostock, 20.01.1994 - I Ws 4/94

    Unterbrechung der Strafvollstreckung; Zweifel an der Rechtmäßigkeit der weiteren

    Auszug aus OLG Hamm, 21.05.2019 - 1 Ws 313/19
    Es ist der Staatsanwaltschaft somit verwehrt, etwaige eigene Zweifel als Einwendungen gegen die von ihr betriebene Straf- oder Maßregelvollstreckung zu behandeln und auf der Grundlage des § 458 Abs. 1 3. Alt. StPO eine gerichtliche Entscheidung herbeizuführen (vgl. OLG Jena, a.a.O.; OLG Düsseldorf, a.a.O.; OLG Rostock, NStZ 1994, 303; Appl in: KK-StPO, a.a.O., § 458 Rn. 4; Coen in: BeckOK-StPO, 33. Ed. (1.4.2019), § 458 Rn. 5; Graalmann-Scheerer in: LR-StPO, a.a.O., § 458, Rn. 7; Nestler in: MK-StPO, 1. Aufl., § 458 Rn. 19; Schmitt in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, a.a.O., § 458 Rn. 7, jew. m.w.N.).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht